Die Nachbetreuung und die ambulanten Massnahmen unterscheiden sich einzig durch den Zeitpunkt der Anordnung und nicht durch deren Inhalt. Während die Nachbetreuung im Anschluss an einen stationären Aufenthalt angeordnet wird, erfolgt die Anordnung ambulanter Massnahmen nicht direkt im Nachgang zu einem solchen sondern zur Verhinderung einer Klinikeinweisung (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivil-