ATSG erwachsen sind (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_122/2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.1, 8C_206/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2 und 9F_11/2007 vom 3. März 2008 E. 2.1, je mit Hinweisen), ist zum einen von ihrer Rechtsbeständigkeit auszugehen und zum anderen auf die Beschwerde einzutreten. Da es sich jedoch nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine Endverfügung handelt, gelten die Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen (Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils oder sofortige Herbeiführung eines Endentscheids bei Gutheissung und damit verbunden eine bedeutende Ersparnis an Zeit- oder Kostenaufwand; vgl. Art. 55 Abs. 1