ziert werden können (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1434 mit Hinweis unter anderem auf BGE 136 V 131 E. 1.1 S. 133 ff. und 133 V 477 E. 4.1 S. 480 f.). 2.2. Soweit die Beschwerdegegnerin die hier angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2016 als Zwischenverfügung ansah, so bezeichnete und mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versah, ist dies folglich unzutreffend. Da die Verfügung indes unstreitig sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht die Anforderungen an eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG erfüllt (vgl. hierzu MARTIN/SELTMANN/LOHER, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 195 ff.