45 VwVG), wie dies beispielsweise im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder bei der Anordnung einer medizinischen Begutachtung der Fall wäre (U. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2342). Der Rentenanspruch als solcher bleibt denn auch bestehen und lebt nach Massnahmenabschluss ohne Weiteres wieder auf (U. MÜLLER, a.a.O., Rz. 2342 mit Hinweis auf BGE 114 V 143 E. 2 S. 144 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 IVG). Es handelt sich daher bei der Sistierung einer Invalidenrente in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG auch nicht um eine vorsorgliche Massnahme und damit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art.