nats ist die Auszahlung der Invalidenrente im Sinne von Art. 43 Abs. 2 IVG zu sistieren und ein ungekürztes Invalidentaggeld auszurichten (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 43 IVG). Die Sistierung der Invalidenrente erfolgt dabei – gleich wie bei der Sistierung zufolge eines Straf- oder Massnahmenvollzugs nach Art. 21 Abs. 5 ATSG – definitiv für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen und damit nicht im Hinblick auf eine noch zu erlassende Endverfügung (vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.