2. 2.1. Nach Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG werden Invalidenrenten während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt, weitergewährt. Zusätzlich zur Rente wird das Invalidentaggeld nach Art. 22 ff. IVG ausgerichtet, welches jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt wird (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Nach Ende des dritten dem Massnahmenbeginn folgenden vollen Kalendermo- 2016 Sozialversicherungsrecht 89