{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-12-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2016-406_2016-12-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2529", "Checksum": "87ee9f13b08f3da4f03c02ca06ceea9c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2016.406"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 14.12.2016 VBE.2016.406"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Die Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sind daher unbeachtlich.\n\n88 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1096). Die erst im\njetzt hängigen Beschwerdeverfahren VBE.2015.549 zu Tage tretende\nNichtigkeit der Verfügung vom 21. Juli 2015 ist daher entsprechend\nfestzustellen, auch wenn dies nicht beantragt wurde (vgl. Urteil des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts C 4/00 vom 29. März 2001\nE. 1 und dessen Dispositiv-Ziff. II). Das Beschwerdeverfahren selbst\nist zufolge Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben.\n\n13 Art. 43 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG\nBei der Sistierung einer Invalidenrente infolge Doppelanspruches auf ein\nIV-Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen\nhandelt es sich nicht um eine Zwischen- sondern um eine Endverfügung.\nDie Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von\nZwischenverfügungen sind daher unbeachtlich.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 14. Dezember 2016, i.S. D.N. gegen SVA Aargau (VBE.2016.406).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nNach Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG werden Invalidenrenten während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8\nIVG längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der\ndem Beginn der Massnahmen folgt, weitergewährt. Zusätzlich zur\nRente wird das Invalidentaggeld nach Art. 22 ff. IVG ausgerichtet,\nwelches jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der\nDurchführung von Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel\ndes Rentenbetrags gekürzt wird (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Nach Ende\ndes dritten dem Massnahmenbeginn folgenden vollen Kalendermo-\n2016 Sozialversicherungsrecht 89\n\nnats ist die Auszahlung der Invalidenrente im Sinne von Art. 43\nAbs. 2 IVG zu sistieren und ein ungekürztes Invalidentaggeld auszurichten (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts\nzum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 43 IVG). Die Sistierung\nder Invalidenrente erfolgt dabei – gleich wie bei der Sistierung zufolge eines Straf- oder Massnahmenvollzugs nach Art. 21 Abs. 5\nATSG – definitiv für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen und\ndamit nicht im Hinblick auf eine noch zu erlassende Endverfügung\n(vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 905; KAYSER,\nin: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das\nVerwaltungsverfahren, 2008, N. 2 zu Art. 45 VwVG und UHLMANN/\nWÄLLE-BÄR, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 45 VwVG),\nwie dies beispielsweise im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder\nbei der Anordnung einer medizinischen Begutachtung der Fall wäre\n(U. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2342). Der Rentenanspruch als solcher bleibt denn\nauch bestehen und lebt nach Massnahmenabschluss ohne Weiteres\nwieder auf (U. MÜLLER, a.a.O., Rz. 2342 mit Hinweis auf BGE 114\nV 143 E. 2 S. 144 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 2 zu Art. 43\nIVG). Es handelt sich daher bei der Sistierung einer Invalidenrente in\nAnwendung von Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG\nauch nicht um eine vorsorgliche Massnahme und damit nicht um eine\nZwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46\nVwVG, wie dies beispielswiese bei einer vorsorglichen Rentensistierung im Zusammenhang mit einer vermutlichen Meldepflichtverletzung der Fall ist (vgl. U. MÜLLER, a.a.O., Rz. 2211, 2323 ff.\nund 2342; vgl. auch UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 7 zu Art. 45\nVwVG). Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen fehlt es überdies\nmangels später folgendem Endentscheid bereits an der Voraussetzungen der positiven Entscheidprognose (vgl. hierzu KÖLZ/HÄ-\nNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 565). Zu ergänzen bleibt, dass auch\nAnordnungen, welche in einem selbständigen Verfahren ergehen,\naber – wie hier – bloss vorläufig gelten, als Endentscheide qualifi-\n90 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\n"}