88 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1096). Die erst im jetzt hängigen Beschwerdeverfahren VBE.2015.549 zu Tage tretende Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Juli 2015 ist daher entsprechend festzustellen, auch wenn dies nicht beantragt wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 4/00 vom 29. März 2001 E. 1 und dessen Dispositiv-Ziff. II). Das Beschwerdeverfahren selbst ist zufolge Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung als gegen- standslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 13 Art. 43 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG Bei der Sistierung einer Invalidenrente infolge Doppelanspruches auf ein IV-Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen handelt es sich nicht um eine Zwischen- sondern um eine Endverfügung. Die Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sind daher unbeachtlich. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 14. Dez- ember 2016, i.S. D.N. gegen SVA Aargau (VBE.2016.406). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Nach Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG werden Invalidenrenten wäh- rend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt, weitergewährt. Zusätzlich zur Rente wird das Invalidentaggeld nach Art. 22 ff. IVG ausgerichtet, welches jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt wird (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Nach Ende des dritten dem Massnahmenbeginn folgenden vollen Kalendermo- 2016 Sozialversicherungsrecht 89 nats ist die Auszahlung der Invalidenrente im Sinne von Art. 43 Abs. 2 IVG zu sistieren und ein ungekürztes Invalidentaggeld auszu- richten (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 43 IVG). Die Sistierung der Invalidenrente erfolgt dabei – gleich wie bei der Sistierung zu- folge eines Straf- oder Massnahmenvollzugs nach Art. 21 Abs. 5 ATSG – definitiv für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen und damit nicht im Hinblick auf eine noch zu erlassende Endverfügung (vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 905; KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 2 zu Art. 45 VwVG und UHLMANN/ WÄLLE-BÄR, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 45 VwVG), wie dies beispielsweise im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder bei der Anordnung einer medizinischen Begutachtung der Fall wäre (U. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche- rung, 2010, Rz. 2342). Der Rentenanspruch als solcher bleibt denn auch bestehen und lebt nach Massnahmenabschluss ohne Weiteres wieder auf (U. MÜLLER, a.a.O., Rz. 2342 mit Hinweis auf BGE 114 V 143 E. 2 S. 144 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 IVG). Es handelt sich daher bei der Sistierung einer Invalidenrente in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG auch nicht um eine vorsorgliche Massnahme und damit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 VwVG, wie dies beispielswiese bei einer vorsorglichen Rentensis- tierung im Zusammenhang mit einer vermutlichen Meldepflicht- verletzung der Fall ist (vgl. U. MÜLLER, a.a.O., Rz. 2211, 2323 ff. und 2342; vgl. auch UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 7 zu Art. 45 VwVG). Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen fehlt es überdies mangels später folgendem Endentscheid bereits an der Voraus- setzungen der positiven Entscheidprognose (vgl. hierzu KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 565). Zu ergänzen bleibt, dass auch Anordnungen, welche in einem selbständigen Verfahren ergehen, aber – wie hier – bloss vorläufig gelten, als Endentscheide qualifi- 90 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 ziert werden können (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1434 mit Hinweis unter anderem auf BGE 136 V 131 E. 1.1 S. 133 ff. und 133 V 477 E. 4.1 S. 480 f.). 2.2. Soweit die Beschwerdegegnerin die hier angefochtene Verfü- gung vom 14. Juni 2016 als Zwischenverfügung ansah, so bezeich- nete und mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versah, ist dies folglich unzutreffend. Da die Verfügung indes unstreitig sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht die Anforderungen an eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG erfüllt (vgl. hierzu MARTIN/SELTMANN/LOHER, Die Verfü- gung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 195 ff. und M. MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N. 39 ff. zu Art. 5 VwVG) und der Beschwerdeführerin aus der falschen respektive fehlenden Rechts- mittelbelehrung jedenfalls keine Nachteile im Sinne von Art. 49 Abs. 3 ATSG erwachsen sind (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_122/2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.1, 8C_206/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2 und 9F_11/2007 vom 3. März 2008 E. 2.1, je mit Hinwei- sen), ist zum einen von ihrer Rechtsbeständigkeit auszugehen und zum anderen auf die Beschwerde einzutreten. Da es sich jedoch nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine Endverfügung han- delt, gelten die Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen (Drohen eines nicht wie- der gutzumachenden Nachteils oder sofortige Herbeiführung eines Endentscheids bei Gutheissung und damit verbunden eine bedeu- tende Ersparnis an Zeit- oder Kostenaufwand; vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a sowie b VwVG und UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 17 f. zu Art. 56 ATSG sowie BGE 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483 mit Hinweisen) hier nicht (vgl. KAYSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 46 VwVG). 2.3. Zusammengefasst handelt es sich bei der Sistierung einer Invalidenrente nach Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG – anders als beispielsweise bei der vorsorglichen Rentensistierung im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder bei der Anordnung einer medizinischen Begutachtung – nicht um eine Zwischen- sondern um 2016 Sozialversicherungsrecht 91 eine Endverfügung. Die Beschränkungen bezüglich der selbständi- gen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sind daher unbeacht- lich. Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Fürsorgerische Unterbringung 95 I. Fürsorgerische Unterbringung 14 Ambulante Massnahme - Unterschied ambulante Massnahmen – Nachbetreuung (Erw. II/1.1) - Bei der Anordnung ambulanter Massnahmen und der Anordnung einer Nachbetreuung muss das konkrete Medikament genannt sein (Präzisierung der Praxis von AGVE 2000, S. 188; Erw. II/5). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 17. Mai 2016 in Sachen A. gegen den Entscheid des Familiengerichts X. (WBE.2016.179). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Nachdem das Bundesgericht im Urteil vom 7. Oktober 2013 (5A_666/2013) in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfah- ren auf den Inhalt einer Nachbetreuung eingegangen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten einer Nachbetreuung und von ambulanten Massnahmen einzugehen. Die Kantone regeln die Nachbetreuung und die ambulanten Massnahmen (Art. 437 ZGB). Im Kanton Aargau ist die Nachbetreuung in § 67k ff. EG ZGB und sind die ambulanten Massnahmen in § 67n EG ZGB geregelt. Die Nachbetreuung und die ambulanten Massnah- men unterscheiden sich einzig durch den Zeitpunkt der Anordnung und nicht durch deren Inhalt. Während die Nachbetreuung im An- schluss an einen stationären Aufenthalt angeordnet wird, erfolgt die Anordnung ambulanter Massnahmen nicht direkt im Nachgang zu einem solchen sondern zur Verhinderung einer Klinikeinweisung (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivil-