9 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG - Bei der Ermittlung eines Ergänzungsleistungsanspruchs sind zur Bestimmung des Vermögensverzehrsbetrags nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nur Schulden zu berücksichtigen, die tatsächlich entstanden sind und deren Höhe feststeht. Der Bestand und die Höhe der Entschädigung für einen Beistand stehen erst mit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fest.