Eine zuverlässige und konkrete Voraussehbarkeit der effektiven Lohnhöhe im Zeitpunkt der Eröffnung des Tierheimes besteht damit nicht. Es erscheint zudem fraglich, ob bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit während einer Behandlung tatsächlich auf den von der versicherten Person angegebenen Lohn abzustellen ist, zumal diese den Lohn selber bestimmen kann und keine Kontrollfunktion diesbezüglich vorliegt. (…)