{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-06-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2016-104_2016-06-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2524", "Checksum": "c5ae23539d123dcdefd2304fabfe1d86"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2016.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 30.06.2016 VBE.2016.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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Im Kanton Aargau sind hierfür die Richtlöhne gemäss sozialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA massgebend."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:36", "Checksum": "78655290e2e310bfbedf9776844f1565", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 30.06.2016 VBE.2016.104\nRegeste:\nArt. 16 ATSG, § 15 Abs. 2 NAV über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft Aargau \nBei der Parallelisierung der Einkommen im Falle eines landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses ist auf die Lohnwerte des jeweiligen Normalarbeitsvertrags abzustellen und nicht auf die LSE-Tabellen. Im Kanton Aargau sind hierfür die Richtlöhne gemäss sozialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA massgebend.\n\n72 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\nvisorischer Erfolgsrechnung zu bestimmen gewesen wäre. Eine solche Grundlage ist weder den relevanten Akten vor dem Unfallzeitpunkt zu entnehmen, noch dem mit Schreiben vom Dezember 2014\nangegebenen Lohn von Fr. 6'800.00 beigelegt, weshalb insbesondere\nauch dieser Lohn nicht nachvollzogen werden kann und ungenügend\nbestimmbar ist. Eine zuverlässige und konkrete Voraussehbarkeit der\neffektiven Lohnhöhe im Zeitpunkt der Eröffnung des Tierheimes besteht damit nicht. Es erscheint zudem fraglich, ob bei Aufnahme\neiner selbständigen Erwerbstätigkeit während einer Behandlung tatsächlich auf den von der versicherten Person angegebenen Lohn\nabzustellen ist, zumal diese den Lohn selber bestimmen kann und\nkeine Kontrollfunktion diesbezüglich vorliegt. (…)\n\n8 Art. 16 ATSG, § 15 Abs. 2 NAV über das Arbeitsverhältnis in der\nLandwirtschaft Aargau\nBei der Parallelisierung der Einkommen im Falle eines landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses ist auf die Lohnwerte des jeweiligen Normalarbeitsvertrags abzustellen und nicht auf die LSE-Tabellen. Im Kanton\nAargau sind hierfür die Richtlöhne gemäss sozialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA massgebend.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni\n2016, i.S. A.G. gegen Unfallversicherer S. (VBE.2016.104)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nBezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen\n(z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung,\nmangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Ein-\n2016 Sozialversicherungsrecht 73\n\nkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach\nArt. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür\nbestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren\nEinkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz\ngewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei\nbeiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind.\nDiese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder\nauf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende\nHeraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf\nSeiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 297 E. 5.1\nS. 300 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 326.; 129 V 222\nE. 4.4 S. 225). (…)\n2.1.1.\n(…)\n2.1.2.\n(…) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis im Rahmen der Parallelisierung\ndas konkret erzielte Einkommen mit jenem gemäss NAV und nicht\ngemäss LSE zu vergleichen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz\nüber die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 124 zu\nArt. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]\nmit Hinweis auf die Rechtsprechung; vgl. Beschwerde S. 5 f.).\nWeder der Normalarbeitsvertrag des Kantons Aargau über das\nArbeitsverhältnis in der Landwirtschaft vom 24. November 2004\n(Stand 1. Januar 2007; SAR 963.372) noch der Muster-Normalar-\nbeitsvertrag gemäss Art. 359, 359a, 360 OR für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis in der Schweiz (Empfehlung des Schweizer\nBauernverbandes SBV, des Schweizerischen Bäuerinnen- und\nLandfrauenverbandes SBLV und der Arbeitsgemeinschaft der\nBerufsverbände der landw. Arbeitnehmer ABLA, Ausgabe 2013)\nenthalten jedoch konkrete Lohnangaben. Im Muster-Normalar-\nbeitsvertrag wird in § 15 Abs. 2 vielmehr auf die Lohnrichtlinie von\nSBV, SBLV und ABLA für familienfremde Arbeitnehmende in der\n74 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\nSchweizer Landwirtschaft verwiesen. Im Zusammenhang mit dem\nkantonalen NAV lehnte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit\nStellungnahme vom 12. August 2015 (Arbeitsbedingungen der\nlandwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aargau\nund Schweiz) die Festlegung von konkreten (Mindest-)Löhnen\nsodann ab und verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die\nRichtlöhne gemäss so-zialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen\ndem SBV, dem SBLV und der ABLA. Diese würden einen Konsens\nder Branche abbilden (Stellungnahme des Regierungsrates vom\n12. August 2015 S. 2). (…)\nAufgrund des Dargelegten rechtfertigt es sich somit vorliegend,\nauf die zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA festgesetzten\nRichtlöhne abzustellen, um das branchenübliche Einkommen zu\neruieren. (…)\n\n"}