72 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 visorischer Erfolgsrechnung zu bestimmen gewesen wäre. Eine sol- che Grundlage ist weder den relevanten Akten vor dem Unfallzeit- punkt zu entnehmen, noch dem mit Schreiben vom Dezember 2014 angegebenen Lohn von Fr. 6'800.00 beigelegt, weshalb insbesondere auch dieser Lohn nicht nachvollzogen werden kann und ungenügend bestimmbar ist. Eine zuverlässige und konkrete Voraussehbarkeit der effektiven Lohnhöhe im Zeitpunkt der Eröffnung des Tierheimes be- steht damit nicht. Es erscheint zudem fraglich, ob bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit während einer Behandlung tat- sächlich auf den von der versicherten Person angegebenen Lohn abzustellen ist, zumal diese den Lohn selber bestimmen kann und keine Kontrollfunktion diesbezüglich vorliegt. (…) 8 Art. 16 ATSG, § 15 Abs. 2 NAV über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft Aargau Bei der Parallelisierung der Einkommen im Falle eines landwirtschaft- lichen Arbeitsverhältnisses ist auf die Lohnwerte des jeweiligen Normal- arbeitsvertrags abzustellen und nicht auf die LSE-Tabellen. Im Kanton Aargau sind hierfür die Richtlöhne gemäss sozialpartnerschaftlicher Ver- einbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA massgebend. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni 2016, i.S. A.G. gegen Unfallversicherer S. (VBE.2016.104) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkei- ten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Ein- 2016 Sozialversicherungsrecht 73 kommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurück- zuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab- setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 326.; 129 V 222 E. 4.4 S. 225). (…) 2.1.1. (…) 2.1.2. (…) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im land- wirtschaftlichen Arbeitsverhältnis im Rahmen der Parallelisierung das konkret erzielte Einkommen mit jenem gemäss NAV und nicht gemäss LSE zu vergleichen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 124 zu Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] mit Hinweis auf die Rechtsprechung; vgl. Beschwerde S. 5 f.). Weder der Normalarbeitsvertrag des Kantons Aargau über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft vom 24. November 2004 (Stand 1. Januar 2007; SAR 963.372) noch der Muster-Normalar- beitsvertrag gemäss Art. 359, 359a, 360 OR für das landwirtschaft- liche Arbeitsverhältnis in der Schweiz (Empfehlung des Schweizer Bauernverbandes SBV, des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes SBLV und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der landw. Arbeitnehmer ABLA, Ausgabe 2013) enthalten jedoch konkrete Lohnangaben. Im Muster-Normalar- beitsvertrag wird in § 15 Abs. 2 vielmehr auf die Lohnrichtlinie von SBV, SBLV und ABLA für familienfremde Arbeitnehmende in der 74 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 Schweizer Landwirtschaft verwiesen. Im Zusammenhang mit dem kantonalen NAV lehnte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 12. August 2015 (Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aargau und Schweiz) die Festlegung von konkreten (Mindest-)Löhnen sodann ab und verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Richtlöhne gemäss so-zialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA. Diese würden einen Konsens der Branche abbilden (Stellungnahme des Regierungsrates vom 12. August 2015 S. 2). (…) Aufgrund des Dargelegten rechtfertigt es sich somit vorliegend, auf die zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA festgesetzten Richtlöhne abzustellen, um das branchenübliche Einkommen zu eruieren. (…) 9 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG - Bei der Ermittlung eines Ergänzungsleistungsanspruchs sind zur Be- stimmung des Vermögensverzehrsbetrags nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nur Schulden zu berücksichtigen, die tatsächlich entstanden sind und deren Höhe feststeht. Der Bestand und die Höhe der Entschädigung für einen Beistand stehen erst mit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fest. Die Entschädigung kann erst zu diesem Zeitpunkt in der Berechnung des Ergänzungs- leistungsanspruchs berücksichtigt und als Schuld vom Vermögen in Abzug gebracht werden. - Lebenshaltungskosten gelten von den Ergänzungsleistungen als ge- deckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksich- tigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Sep- tember 2016 i.S. C.M. gegen SVA Aargau (VBE.2016.429).