{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-05-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2015-734_2016-05-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2517", "Checksum": "80149d3472d77ff80919bcf8916228cc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2015.734"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 31.05.2016 VBE.2015.734"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 und 14 IVG; Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 1 f. GgV; Art. 4bis IVV; Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64 ff. KVV \nVoraussetzungen, unter welchen ein Off-Label Use eines Medikamentes (Synagis®) als medizinische Massnahme bei einem Geburtsgebrechen von der Invalidenversicherung zu tragen ist. Die Kostentragungspflicht der Invalidenversicherung über die Limitatio hinaus wurde vorliegend mangels eines aufgrund bewährter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesenen grossen therapeutischen Nutzens verneint."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:39", "Checksum": "116926aa449ac95a95363cb841e1cff1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 31.05.2016 VBE.2015.734\nRegeste:\nArt. 13 und 14 IVG; Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 1 f. GgV; Art. 4bis IVV; Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64 ff. KVV \nVoraussetzungen, unter welchen ein Off-Label Use eines Medikamentes (Synagis®) als medizinische Massnahme bei einem Geburtsgebrechen von der Invalidenversicherung zu tragen ist. Die Kostentragungspflicht der Invalidenversicherung über die Limitatio hinaus wurde vorliegend mangels eines aufgrund bewährter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesenen grossen therapeutischen Nutzens verneint.\n\n2016 Sozialversicherungsrecht 29\n\nI. Sozialversicherungsrecht\n\n1 Art. 13 und 14 IVG; Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 1 f. GgV; Art. 4bis IVV;\nArt. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64 ff. KVV\nVoraussetzungen, unter welchen ein Off-Label Use eines Medikamentes\n(Synagis®) als medizinische Massnahme bei einem Geburtsgebrechen von\nder Invalidenversicherung zu tragen ist. Die Kostentragungspflicht der\nInvalidenversicherung über die Limitatio hinaus wurde vorliegend\nmangels eines aufgrund bewährter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesenen grossen therapeutischen Nutzens verneint.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Mai\n2016, i.S. M.B. gegen SVA Aargau (VBE.2015.734; bestätigt durch Urteil des\nBundesgerichts 8C_523/2016 vom 27. Oktober 2016)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.–2.2.\n(Grundsätze zum Anspruch auf medizinische Massnahmen bei\nGeburtsgebrechen nach Art. 13 f. IVG, Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GgV; Art. 2 GgV)\n2.3.\n2.3.1.\nAls medizinische Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung\ngelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3\nGgV).\n2.3.2.\nEine Behandlungsart entspricht bewährter Erkenntnis der\nmedizinischen Wissenschaft, wenn sie von Forschern und Praktikern\n30 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\nder medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das\nSchwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich\neiner bestimmten Therapie (BGE 123 V 53 E. 2b/aa S. 58). Die für\nden Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, welche\nmangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische\nKrankenversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch\nnicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen (Urteil des Bundesgerichts\n8C_590/2011 vom 13. Juni 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung sowie\nAnalysen und Arzneimittel (Art. 4bis IVV) werden somit nur unter der\nVoraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind.\n2.3.3.\nIn die durch das Bundesamt für Gesundheit erstellte Liste der\npharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel\n(Spezialitätenliste; Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64 KVV) werden\nArzneimittel aufgenommen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit\nund Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist (vgl. Art. 65 ff. KVV). Gemäss Rz. 1205 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; in den für\nden massgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassungen) gelten für jene\nMedikamente, welche auf der Spezialitätenliste aufgeführt werden,\ndie in Art. 2 Abs. 3 GgV genannten Voraussetzungen als erfüllt.\nSynagis®, ein antivirales Präparat zur Prophylaxe von bestimmten Lungeninfektionen, ist seit dem 1. Oktober 2000 unter Ziff. 08.03\nin der Spezialitätenliste enthalten. Es unterliegt Limitierungen. So ist\nSynagis® namentlich für die Behandlung von Kindern bis zum Alter\nvon einem Jahr mit vorbestehender und bereits behandelter bronchopulmonaler Dysplasie (BPD), Frühgeburten, welche bei Beginn der\nRespiratory Syncytial Virus (RSV)-Saison höchstens 6 Monate alt\nsind und von Kindern bis zu einem Alter von 2 Jahren mit\nhämodynamisch signifikanter, angeborener Herzerkrankung (Verordnung nur durch den Pädiater oder den Kardiologen) angezeigt (vgl.\nZiff. 08.03 der Spezialitätenliste).\n2016 Sozialversicherungsrecht 31\n\n"}