5.3.3. Betrachtet man die Einbettung des ausserordentlichen Verfahrens innerhalb der Gesetzessystematik, wird zudem deutlich, dass ein Anspruch grundsätzlich im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden soll (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Nur wenn in einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse ein Anspruch neu entsteht (Erstanspruch) oder ein bereits geltend gemachter Anspruch nachträglich anzupassen ist, soll das ausserordentliche Verfahren zur Anwendung kommen (in diesem Sinne ist folglich auch § 17 Abs. 4 Satz 1 EG KVG zu verstehen: