EG KVG wird für die Berechnung des Anspruches im ausserordentlichen Verfahren jedoch eine Verminderung des steuerbaren Einkommens (um die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem veränderten Erwerbseinkommen) vorausgesetzt. Beträgt das steuerbare Einkommen, das für den Prämienverbilligungsanspruch neben dem steuerbaren Vermögen den massgebenden Parameter darstellt (§ 16 Abs. 1 EG KVG), bereits vor der Einkommensveränderung Fr. 0.00, bleibt die für das ausserordentliche Verfahren erforderliche Verminderung aus. Aus der Bestimmung von § 17 Abs. 6