5.3.2. So enthält auch § 17 Abs. 4 EG KVG, welcher die Voraussetzungen des ausserordentlichen Verfahrens regelt, diesbezüglich keinen ausdrücklichen Vorbehalt. Gemäss § 17 Abs. 6 EG KVG wird für die Berechnung des Anspruches im ausserordentlichen Verfahren jedoch eine Verminderung des steuerbaren Einkommens (um die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem veränderten Erwerbseinkommen) vorausgesetzt.