Die Beschwerdegegnerin lehnte einen rückwirkenden Anspruch auf Prämienverbilligung ab) 5. 5.1. Vorliegend gilt es demnach zu klären, ob das ausserordentliche Verfahren nach § 17 Abs. 4–6 EG KVG angerufen werden kann, obwohl bereits im ordentlichen Verfahren eine Geltendmachung von Prämienverbilligungsbeiträgen möglich gewesen wäre.