E6 Abs. 10 AVB (Ausgabe vom Juli 2010) vorgeht. Eine Geltungskontrolle der erwähnten AVB-Klausel, insbesondere die Prüfung der Ungewöhnlichkeit von Art. E6 Abs. 10 AVB im Hinblick auf die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers, erübrigt sich somit.