Da dies nicht geschehen ist, durfte und musste das Erklärungsverhalten der Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer in guten Treuen auf eine gewollte Leistungsdauer von 730 Tagen schliessen lassen. 6.4. Zusammenfassend ist aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der Police sowie in Anbetracht der dargelegten Umstände davon auszugehen, dass die Parteien mit der Police vom 17. Juli 2012 eine individuelle Vereinbarung einer im AHV-Rentenalter geltenden Leistungsdauer von 730 Tagen (abzüglich einer Wartefrist von 90 Tagen) getroffen haben, welche der Regelung in Art. E6 Abs. 10 AVB (Ausgabe vom Juli 2010) vorgeht.