{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-05-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2015-719_2016-05-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2527", "Checksum": "f6c42b1c8117439cec236fea0c0a38d2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2015.719"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 10.05.2016 VBE.2015.719"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 17 Abs. 4-6 aEG KVG \nWenn eine versicherte Person im ordentlichen Verfahren freiwillig auf einen bestehenden Prämienverbilligungsanspruch verzichtet, kann sie diesen später auch bei einer Einkommensverminderung nicht mehr im ausserordentlichen Verfahren geltend machen. Dies kann in gewissen Konstellationen zu stossenden Ergebnissen führen, wäre aber durch den Gesetzgeber zu korrigieren."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:42", "Checksum": "358c84a9b8972289ffdd92742390c08c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 10.05.2016 VBE.2015.719\nRegeste:\n§ 17 Abs. 4-6 aEG KVG \nWenn eine versicherte Person im ordentlichen Verfahren freiwillig auf einen bestehenden Prämienverbilligungsanspruch verzichtet, kann sie diesen später auch bei einer Einkommensverminderung nicht mehr im ausserordentlichen Verfahren geltend machen. Dies kann in gewissen Konstellationen zu stossenden Ergebnissen führen, wäre aber durch den Gesetzgeber zu korrigieren.\n\n82 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\nrungsvertrages handelt, der im Übrigen – abgesehen vom generellen\nVerweis auf die AVB – ebenfalls keinerlei Hinweise auf die reduzierte Leistungsdauer ab Pensionsalter enthielt. Immerhin war der\nVersicherungsnehmer damals während mehr als zwei Dritteln der\nvereinbarten Vertragslaufzeit noch nicht 65 Jahre alt.\nDie Angabe der maximalen Leistungsdauer von 180 Tagen bzw.\nzumindest ein entsprechender klarer, hinreichend hervorgehobener\nVorbehalt wäre demnach spätestens mit der Police vom 17. Juli 2012\nerforderlich gewesen. Da dies nicht geschehen ist, durfte und musste\ndas Erklärungsverhalten der Beklagten gegenüber dem\nVersicherungsnehmer in guten Treuen auf eine gewollte Leistungsdauer von 730 Tagen schliessen lassen.\n6.4.\nZusammenfassend ist aufgrund des klaren und eindeutigen\nWortlauts der Police sowie in Anbetracht der dargelegten Umstände\ndavon auszugehen, dass die Parteien mit der Police vom 17. Juli\n2012 eine individuelle Vereinbarung einer im AHV-Rentenalter geltenden Leistungsdauer von 730 Tagen (abzüglich einer Wartefrist\nvon 90 Tagen) getroffen haben, welche der Regelung in Art. E6\nAbs. 10 AVB (Ausgabe vom Juli 2010) vorgeht.\nEine Geltungskontrolle der erwähnten AVB-Klausel, insbesondere die Prüfung der Ungewöhnlichkeit von Art. E6 Abs. 10 AVB im\nHinblick auf die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers, erübrigt sich somit.\n\n11 § 17 Abs. 4-6 aEG KVG\nWenn eine versicherte Person im ordentlichen Verfahren freiwillig auf einen bestehenden Prämienverbilligungsanspruch verzichtet, kann sie diesen später auch bei einer Einkommensverminderung nicht mehr im\nausserordentlichen Verfahren geltend machen. Dies kann in gewissen\nKonstellationen zu stossenden Ergebnissen führen, wäre aber durch den\nGesetzgeber zu korrigieren.\n2016 Sozialversicherungsrecht 83\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Mai\n2016 i.S. S.S. gegen SVA Aargau (VBE.2015.719)\n\nAus den Erwägungen\n\n(Der Beschwerdeführer löste seinen Lehrvertrag per 30. September 2014 auf. Am 22. März 2015 stellte er bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag um rückwirkende Ausrichtung von Prämienverbilligung ab dem 1. Oktober 2014, weil sich sein Einkommen\ndurch den Wegfall des Lehrlingslohnes um mehr als 20 % vermindert\nhabe. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er vor dem Verlust\nseiner Lehrstelle trotz entsprechenden Anspruchs bewusst auf einen\nAntrag auf Prämienverbilligung verzichtet habe, da es ihm ein\nAnliegen gewesen sei, selbst für sein Auskommen sorgen zu können.\nDie Beschwerdegegnerin lehnte einen rückwirkenden Anspruch auf\nPrämienverbilligung ab)\n5.\n5.1.\nVorliegend gilt es demnach zu klären, ob das ausserordentliche\nVerfahren nach § 17 Abs. 4–6 EG KVG angerufen werden kann, obwohl bereits im ordentlichen Verfahren eine Geltendmachung von\nPrämienverbilligungsbeiträgen möglich gewesen wäre. (…)\n5.2.\n(Allgemeine Ausführungen zu den Regeln der Gesetzesauslegung)\n5.3.\n5.3.1.\nAuf die Frage, ob ein Anspruch im ausserordentlichen Verfahren bei veränderten Einkommens- oder Familienverhältnissen auch\ndann geltend gemacht werden kann, wenn auf einen bereits früher\nbestehenden Anspruch (in gleicher oder anderer Höhe) freiwillig verzichtet worden war, nehmen weder § 17 Abs. 4–6 EG KVG noch die\nübrigen Bestimmungen zur Prämienverbilligung (vgl. §§ 11 ff.\nEG KVG sowie §§ 9 ff. der Verordnung zum EG KVG) explizit\nBezug.\n84 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\n"}