82 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 rungsvertrages handelt, der im Übrigen – abgesehen vom generellen Verweis auf die AVB – ebenfalls keinerlei Hinweise auf die redu- zierte Leistungsdauer ab Pensionsalter enthielt. Immerhin war der Versicherungsnehmer damals während mehr als zwei Dritteln der vereinbarten Vertragslaufzeit noch nicht 65 Jahre alt. Die Angabe der maximalen Leistungsdauer von 180 Tagen bzw. zumindest ein entsprechender klarer, hinreichend hervorgehobener Vorbehalt wäre demnach spätestens mit der Police vom 17. Juli 2012 erforderlich gewesen. Da dies nicht geschehen ist, durfte und musste das Erklärungsverhalten der Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer in guten Treuen auf eine gewollte Leistungs- dauer von 730 Tagen schliessen lassen. 6.4. Zusammenfassend ist aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der Police sowie in Anbetracht der dargelegten Umstände davon auszugehen, dass die Parteien mit der Police vom 17. Juli 2012 eine individuelle Vereinbarung einer im AHV-Rentenalter gel- tenden Leistungsdauer von 730 Tagen (abzüglich einer Wartefrist von 90 Tagen) getroffen haben, welche der Regelung in Art. E6 Abs. 10 AVB (Ausgabe vom Juli 2010) vorgeht. Eine Geltungskontrolle der erwähnten AVB-Klausel, insbeson- dere die Prüfung der Ungewöhnlichkeit von Art. E6 Abs. 10 AVB im Hinblick auf die berechtigten Deckungserwartungen des Versiche- rungsnehmers, erübrigt sich somit. 11 § 17 Abs. 4-6 aEG KVG Wenn eine versicherte Person im ordentlichen Verfahren freiwillig auf ei- nen bestehenden Prämienverbilligungsanspruch verzichtet, kann sie die- sen später auch bei einer Einkommensverminderung nicht mehr im ausserordentlichen Verfahren geltend machen. Dies kann in gewissen Konstellationen zu stossenden Ergebnissen führen, wäre aber durch den Gesetzgeber zu korrigieren. 2016 Sozialversicherungsrecht 83 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Mai 2016 i.S. S.S. gegen SVA Aargau (VBE.2015.719) Aus den Erwägungen (Der Beschwerdeführer löste seinen Lehrvertrag per 30. Sep- tember 2014 auf. Am 22. März 2015 stellte er bei der Beschwer- degegnerin einen Antrag um rückwirkende Ausrichtung von Prä- mienverbilligung ab dem 1. Oktober 2014, weil sich sein Einkommen durch den Wegfall des Lehrlingslohnes um mehr als 20 % vermindert habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er vor dem Verlust seiner Lehrstelle trotz entsprechenden Anspruchs bewusst auf einen Antrag auf Prämienverbilligung verzichtet habe, da es ihm ein Anliegen gewesen sei, selbst für sein Auskommen sorgen zu können. Die Beschwerdegegnerin lehnte einen rückwirkenden Anspruch auf Prämienverbilligung ab) 5. 5.1. Vorliegend gilt es demnach zu klären, ob das ausserordentliche Verfahren nach § 17 Abs. 4–6 EG KVG angerufen werden kann, ob- wohl bereits im ordentlichen Verfahren eine Geltendmachung von Prämienverbilligungsbeiträgen möglich gewesen wäre. (…) 5.2. (Allgemeine Ausführungen zu den Regeln der Gesetzesausle- gung) 5.3. 5.3.1. Auf die Frage, ob ein Anspruch im ausserordentlichen Verfah- ren bei veränderten Einkommens- oder Familienverhältnissen auch dann geltend gemacht werden kann, wenn auf einen bereits früher bestehenden Anspruch (in gleicher oder anderer Höhe) freiwillig ver- zichtet worden war, nehmen weder § 17 Abs. 4–6 EG KVG noch die übrigen Bestimmungen zur Prämienverbilligung (vgl. §§ 11 ff. EG KVG sowie §§ 9 ff. der Verordnung zum EG KVG) explizit Bezug. 84 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 5.3.2. So enthält auch § 17 Abs. 4 EG KVG, welcher die Voraus- setzungen des ausserordentlichen Verfahrens regelt, diesbezüglich keinen ausdrücklichen Vorbehalt. Gemäss § 17 Abs. 6 EG KVG wird für die Berechnung des Anspruches im ausserordentlichen Verfahren jedoch eine Verminderung des steuerbaren Einkommens (um die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem veränderten Erwerbseinkommen) vorausgesetzt. Beträgt das steuerbare Einkom- men, das für den Prämienverbilligungsanspruch neben dem steuer- baren Vermögen den massgebenden Parameter darstellt (§ 16 Abs. 1 EG KVG), bereits vor der Einkommensveränderung Fr. 0.00, bleibt die für das ausserordentliche Verfahren erforderliche Verminderung aus. Aus der Bestimmung von § 17 Abs. 6 EG KVG ergibt sich mithin, dass der Gesetzgeber das ausserordentliche Verfahren auf Fälle beschränken wollte, in denen sich die Einkommensveränderung auch tatsächlich auf die Höhe des Prämienverbilligungsanspruches auswirkt. 5.3.3. Betrachtet man die Einbettung des ausserordentlichen Verfah- rens innerhalb der Gesetzessystematik, wird zudem deutlich, dass ein Anspruch grundsätzlich im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden soll (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Nur wenn in einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen oder famili- ären Verhältnisse ein Anspruch neu entsteht (Erstanspruch) oder ein bereits geltend gemachter Anspruch nachträglich anzupassen ist, soll das ausserordentliche Verfahren zur Anwendung kommen (in diesem Sinne ist folglich auch § 17 Abs. 4 Satz 1 EG KVG zu verstehen: "Bei nachweisbarer Veränderung […] kann ein Antrag auf Prä- mienverbilligung [d.h. ein Erstanspruch] oder, sofern bereits ein Anspruch besteht [und demzufolge auch geltend gemacht wurde], auf Nachvergütung gestellt werden"). Damit nimmt der Gesetzgeber einerseits Rücksicht auf die im Bereich der Prämienverbilligung vor- herrschende Massenverwaltung. Andererseits kann so der Vorgabe in Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG Rechnung getragen werden, wonach für die Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruches im Falle über- holter Steuerdaten aktuelle Bemessungsgrundlagen herangezogen 2016 Sozialversicherungsrecht 85 werden können sollen (Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. September 1998 [BBI 1999 I 793, S. 845]; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: SBVR, Rz. 1396 f.; vor diesem Hintergrund erfolgte auch die Regelung der Nachvergütung gemäss § 16 Abs. 4 EG KVG). Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber den Kantonen bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung erhebliche Freiheit zugestanden (vgl. E. 2.1; EUGSTER, SBVR, Rz. 1394). 5.4. Nach dem Gesagten lässt sich den Gesetzesbestimmungen zur in E. 5.1 gestellten Frage durch Auslegung eine Regelung entneh- men. Ihre Anwendung kann im Einzelfall allerdings zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn anspruchsberechtigten Personen, die trotz bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf staatliche Leistungen verzichten, bei (unvorhergesehener) weiterer erheblicher Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der Einreichefrist für das ordentliche Verfahren die Inanspruchnahme von Prämienverbilligung im ausserordentlichen Verfahren versagt bleibt. Für eine solche Konstellation, wie sie auch beim Beschwerde- führer vorliegt, erweist sich die getroffene Regelung als sachlich nicht befriedigend im Sinne einer unechten Lücke (vgl. E. 5.2). Diese zu schliessen ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten, weshalb vorliegend das ausserordentliche Verfahren nicht zur Anwendung ge- langen kann. 12 Art. 53 Abs. 3 ATSG Da einer Beschwerde an das Versicherungsgericht als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zukommt, bleibt es der Verwaltung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie sich hat vernehmen lassen, verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand zu verfügen. Die nach Litispendenz und Er- stattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung ist daher nichtig. Die