Zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden diverse unsichere Faktoren, weshalb damit das Stadium einer reinen "Absichtserklärung" aus objektiver Sicht noch nicht als überschritten zu qualifizieren ist – selbst wenn aus der Sicht des Beschwerdeführers bereits feste und konkrete Absichten zur Realisierung des Projektes selber bestanden. Entscheidend ist zudem weiter, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall noch keine Schritte zur konkreten Lohngestaltung oder Lohnberechnung eingeleitet hatte, welche – zumindest – mittels pro- 72 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016