Konkrete Kostenpläne bestanden ausweislich der Akten zudem auch nicht. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt einzig Kontakt mit der städtischen Planung und Bauleitung aufgenommen, welche ihm im Übrigen mitteilte, dass sein geplantes Budget nicht ausreichen werde. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden diverse unsichere Faktoren, weshalb damit das Stadium einer reinen "Absichtserklärung" aus objektiver Sicht noch nicht als überschritten zu qualifizieren ist – selbst wenn aus der Sicht des Beschwerdeführers bereits feste und konkrete Absichten zur Realisierung des Projektes selber bestanden.