3.2. Aus den hierzu relevanten Akten erschliesst sich durchaus, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt des Unfalls diverse Abklärungs- und Vorbereitungshandlungen für die Realisierung seines Projektes "Tierhotel" in die Wege geleitet hatte. Entscheidend ist jedoch, dass die für Art. 23 Abs. 7 UVV relevante Lohnerhöhung bereits im Zeitpunkt des Unfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bekannt bzw. konkret festgelegt gewesen sein muss. Dies ist vorliegend klar zu verneinen.