Erforderlich ist daher, dass die Änderung bereits vor dem Unfall arbeitsvertraglich vereinbart worden war oder dass sie sich sonst wie zuverlässig erkennen liess (Urteil des Bundesgerichts U 23/03 vom 9. Mai 2003 E. 3.1). 3. 3.1. 2016 Sozialversicherungsrecht 71