23 Abs. 7 UVV). Zur Vermeidung des Missbrauchs ist daher ebenfalls entscheidend, dass die im Rahmen von Art. 23 Abs. 7 UVV beachtliche Änderung des Arbeits- bzw. Lohnpensums schon vor dem Unfall konkret voraussehbar gewesen sein muss. Weder der blosse Wunsch nach einer Ausdehnung der Arbeitszeit bzw. Lohnänderung noch dahingehende einseitige Absichtserklärungen der versicherten Person vermögen hiefür zu genügen. Erforderlich ist daher, dass die Änderung bereits vor dem Unfall arbeitsvertraglich vereinbart worden war oder dass sie sich sonst wie zuverlässig erkennen liess (Urteil des Bundesgerichts U 23/03 vom 9. Mai 2003 E. 3.1).