23 Abs. 7 UVV wird – bei der Taggeldbemessung – der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt, sofern die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat und der Lohn der versicherten Person in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden wäre. (…) Es ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht Sache der versicherten Person, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass eine solche Erhöhung erfolgt wäre, wenn kein Unfall eingetreten wäre (RUMO/JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 116 zu Art. 15 UVG bzw. Art. 23 Abs. 7 UVV).