(…) 2.3. Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein, Bestimmungen über den versicherten Verdienst im Allgemeinen sowie in Sonderfällen zu erlassen, wovon dieser mit Art. 22 – 25 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht hat. Gemäss Art. 23 Abs. 7 UVV wird – bei der Taggeldbemessung – der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt, sofern die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat und der Lohn der versicherten Person in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden wäre.