Taggeldbemessung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Damit orientiert sich die Taggeldbemessung unmittelbar an jenem Einkommen, welches der verunfallten Person durch den Eintritt des versicherten Risikos entgeht (BGE 135 V 287 E. 4.3 S. 291). In der Regel soll damit der Umstand, wie viel die versicherte Person künftig ohne Unfall verdient hätte, unberücksichtigt bleiben (RKUV 1997 S. 181, U 12/95 E. 3b/aa). (…) 2.3. Art.