{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2015-696_2016-05-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2523", "Checksum": "126d30e66626c3aaa83510be137c39c9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2015.696"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.05.2016 VBE.2015.696"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 UVG, Art. 23 Abs. 7 UVV \nEine für die Taggeldbemessung relevante Lohnerhöhung nach Art. 23 Abs. 7 UVV muss im Zeitpunkt des Unfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn sich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Betrieb eines Tierhotels) im Unfallzeitpunkt erst in den Abklärungs-und Vorbereitungshandlungen befindet."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:42", "Checksum": "aa7700b23b87c8f2f4700b9cf4e1df75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.05.2016 VBE.2015.696\nRegeste:\nArt. 15 UVG, Art. 23 Abs. 7 UVV \nEine für die Taggeldbemessung relevante Lohnerhöhung nach Art. 23 Abs. 7 UVV muss im Zeitpunkt des Unfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn sich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Betrieb eines Tierhotels) im Unfallzeitpunkt erst in den Abklärungs-und Vorbereitungshandlungen befindet.\n\n2016 Sozialversicherungsrecht 69\n\nheitlichen Beschwerden von der Versicherten in Anspruch genommen zu werden (vgl. E. 3.2.1.). (…)\n4.3.\n(…)\n4.4.\nZusammenfassend ist die Beschwerdeführerin durch den Ein-\nsprache-Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt und\nzur Anfechtung legitimiert.\n\n7 Art. 15 UVG, Art. 23 Abs. 7 UVV\nEine für die Taggeldbemessung relevante Lohnerhöhung nach Art. 23\nAbs. 7 UVV muss im Zeitpunkt des Unfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Diese Voraussetzung ist zu verneinen,\nwenn sich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Betrieb eines Tierhotels) im Unfallzeitpunkt erst in den Abklärungs- und Vorbereitungshandlungen befindet.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. Mai\n2016, i.S. P.U.. gegen IV-Stelle Kt. Aargau (VBE.2015.696; bestätigt durch\nUrteil des Bundesgerichts 8C_400/2016 vom 9. August 2016)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\n(…)\n2.2.\nGemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten und Taggelder\nnach dem versicherten Verdienst bemessen. In zeitlicher Hinsicht\nlegt Art. 15 Abs. 2 UVG fest, dass sich der versicherte Verdienst für\ndie Bemessung der Taggelder anders bestimmt als jener für die Renten. Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes für die\n70 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\nTaggeldbemessung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG der\nletzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Damit orientiert sich die Taggeldbemessung unmittelbar an jenem Einkommen, welches der\nverunfallten Person durch den Eintritt des versicherten Risikos\nentgeht (BGE 135 V 287 E. 4.3 S. 291). In der Regel soll damit der\nUmstand, wie viel die versicherte Person künftig ohne Unfall verdient hätte, unberücksichtigt bleiben (RKUV 1997 S. 181, U 12/95\nE. 3b/aa). (…)\n2.3.\nArt. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein,\nBestimmungen über den versicherten Verdienst im Allgemeinen sowie in Sonderfällen zu erlassen, wovon dieser mit Art. 22 – 25 der\nVerordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht\nhat. Gemäss Art. 23 Abs. 7 UVV wird – bei der Taggeldbemessung –\nder massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt, sofern die\nHeilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat und der Lohn\nder versicherten Person in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden wäre. (…) Es ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht\nSache der versicherten Person, mit dem im Sozialversicherungsrecht\nüblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass eine solche Erhöhung erfolgt wäre, wenn kein Unfall eingetreten wäre (RUMO/JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 116 zu Art. 15\nUVG bzw. Art. 23 Abs. 7 UVV). Zur Vermeidung des Missbrauchs\nist daher ebenfalls entscheidend, dass die im Rahmen von Art. 23\nAbs. 7 UVV beachtliche Änderung des Arbeits- bzw. Lohnpensums\nschon vor dem Unfall konkret voraussehbar gewesen sein muss.\nWeder der blosse Wunsch nach einer Ausdehnung der Arbeitszeit\nbzw. Lohnänderung noch dahingehende einseitige Absichtserklärungen der versicherten Person vermögen hiefür zu genügen.\nErforderlich ist daher, dass die Änderung bereits vor dem Unfall\narbeitsvertraglich vereinbart worden war oder dass sie sich sonst wie\nzuverlässig erkennen liess (Urteil des Bundesgerichts U 23/03 vom\n9. Mai 2003 E. 3.1).\n3.\n3.1.\n2016 Sozialversicherungsrecht 71\n\n"}