vorausgesetzt (vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, KVG, 2010, N. 4 zu Art. 28; vgl. BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132). Demnach hat die Beschwerdeführerin als Krankenversicherung ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhebung, da sie damit zu rechnen hat, fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesund- 2016 Sozialversicherungsrecht 69