6. 6.1 Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin haftet für die Gesundheitsschädigung (Bechterew-Erkrankung) des Beschwerdeführers. 6 Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG Die Krankenversicherung ist auf Grund ihrer in gewissem Umfang an den Leistungsentscheid des Unfallversicherers betreffend Übernahme von Heilbehandlung nach Fallabschluss gekoppelten Leistungspflicht berührt und damit legitimiert, den Leistungsentscheid zu Ungunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten