{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-02-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2015-664_2016-02-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2522", "Checksum": "3a25579a405c01ebbe2a2444d4b80f76"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2015.664"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 25.02.2016 VBE.2015.664"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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T; die Bechterew-Erkrankung sei nicht\nheilbar.\nIm Zeitpunkt der Begutachtung führte Dr. T die Beschwerden\n\"weniger\" auf eine aktive Entzündung als auf eine Überlastung im\nlumbosacralen Übergang bei nachgewiesener leichter Spondylolisthesis zurück. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Bech-\nterew-fremden Beschwerden ändert ebenfalls nichts an der\ngrundsätzlichen Haftung der Beschwerdegegnerin, die sich nur auf\ndie Bechterew-Erkrankung beschränkt.\n6.\n6.1\nZusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und der\nangefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin haftet für die Gesundheitsschädigung (Bechterew-Erkrankung)\ndes Beschwerdeführers.\n\n6 Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG\nDie Krankenversicherung ist auf Grund ihrer in gewissem Umfang an\nden Leistungsentscheid des Unfallversicherers betreffend Übernahme von\nHeilbehandlung nach Fallabschluss gekoppelten Leistungspflicht berührt\nund damit legitimiert, den Leistungsentscheid zu Ungunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Februar\n2016, i.S. Krankenversicherer B. gegen Unfallversicherer F. (VBE.2015.664)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1.\n2016 Sozialversicherungsrecht 67\n\nDie Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines\nEinspracheentscheids durch Beschwerde beim kantonalen Gericht\nrichtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur\nBeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder\nden Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. (…) Da die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren nicht enger umschrieben\nwerden darf als im nachfolgenden bundesgerichtlichen Verfahren,\nfindet hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des schutzwürdigen\nInteresses die zu Art. 103 lit. a OG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2006) bzw. zu Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG ebenfalls Anwendung\n(BGE 130 V 388 E. 2.2 S. 390 f., mit Hinweisen).\nErlässt ein Versicherer eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen\nwie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Der Begriff des\nBerührtseins nach dieser Norm stimmt wiederum mit demjenigen des\nschutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG\nund damit auch der übrigen vorerwähnten Normen überein (nicht\npubl. E. 3.2 des Urteils BGE 134 V 153; BGE 133 V 549 E. 3 S. 551;\n132 V 74 E. 3.1 S. 77, je mit Hinweisen).\n3.2.\nDer Entscheid eines Sozialversicherers über einen ihm gegenüber geltend gemachten Anspruch kann die Leistungspflicht anderer\nVersicherungsträger im Wesentlichen auf folgende Arten beeinflussen (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 f. mit Hinweisen):\n3.2.1.\nMöglich ist zunächst, dass die Verneinung einer Leistungspflicht des verfügenden Versicherungsträgers unmittelbar jene des\nanfechtungswilligen Trägers begründet. Es liegt in dem Sinne ein negativer Zuständigkeitskonflikt vor, als derselbe Sachverhalt Ansprüche gegenüber dem einen oder, falls dies zu verneinen ist, gegenüber dem anderen Träger auslöst.\n68 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\n"}