13 Art. 43 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG Bei der Sistierung einer Invalidenrente infolge Doppelanspruches auf ein IV-Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen handelt es sich nicht um eine Zwischen- sondern um eine Endverfügung. Die Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sind daher unbeachtlich. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 14. Dezember 2016, i.S. D.N. gegen SVA Aargau (VBE.2016.406). Aus den Erwägungen