Damit verbleibt einzig der Schluss auf deren Nichtigkeit, zumal es sich nicht um eine Frage der Prozessökonomie handelt (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 289/03 vom 17. Februar 2006 E. 2.2). 2.2.3. Dass mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2015.200 vom 26. August 2015 die Nichtigkeit der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 21. Juli 2015 nicht bereits festgestellt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass diese dem Versicherungsgericht zum Urteilszeitpunkt nicht vorlag. Indes ist die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, 88 Obergericht, Abteilung