Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, es liege ein bloss minder offensichtlicher Mangel vor, der die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Juli 2015 nicht rechtfertigen würde. Vielmehr war die Beschwerdegegnerin offenkundig nicht berechtigt, die fragliche Verfügung zu erlassen, worüber sie sich indes bewusst hinwegsetzte. Damit verbleibt einzig der Schluss auf deren Nichtigkeit, zumal es sich nicht um eine Frage der Prozessökonomie handelt (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 289/03 vom 17. Februar 2006 E. 2.2).