Dies muss umso mehr gelten, als im Beschwerdeverfahren VBE.2015.200 gerade die Zulässigkeit des Ersatzes der Verfügung vom 26. Februar 2015 durch den Vorbescheid vom 12. März 2015 streitig war und die Beschwerdegegnerin daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine gesicherte Kenntnis über das Schicksal der Verfügung vom 26. Februar 2015 hatte. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, es liege ein bloss minder offensichtlicher Mangel vor, der die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Juli 2015 nicht rechtfertigen würde.