Diese nach Litispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung verstösst gegen die vorerwähnten Grundsätze (vgl. E. 2.1.) und ist daher nichtig. Dies muss umso mehr gelten, als im Beschwerdeverfahren VBE.2015.200 gerade die Zulässigkeit des Ersatzes der Verfügung vom 26. Februar 2015 durch den Vorbescheid vom 12. März 2015 streitig war und die Beschwerdegegnerin daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine gesicherte Kenntnis über das Schicksal der Verfügung vom 26. Februar 2015 hatte.