Nach Erstattung ihrer Vernehmlassung im Verfahren VBE.2015.200 und vor dessen Abschluss erliess die Beschwerdegegnerin auf Grundlage des am 19. März 2015 erlassenen Vorbescheids die hier angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2015. Diese nach Litispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung verstösst gegen die vorerwähnten Grundsätze (vgl. E. 2.1.) und ist daher nichtig.