VBE.2015.200 erfasst. Die Beschwerdegegnerin erstattete ihre Vernehmlassung in diesem Beschwerdeverfahren am 6. Mai 2015. Streitig war unter anderem, ob es der Beschwerdegegnerin erlaubt gewesen war, die Verfügung vom 26. Februar 2015 durch den Vorbescheid vom 12. März 2015 (dieser wiederum ersetzt durch Vorbescheid vom 19. März 2015) zu ersetzen. 2.2.2. Nach Erstattung ihrer Vernehmlassung im Verfahren VBE.2015.200 und vor dessen Abschluss erliess die Beschwerdegegnerin auf Grundlage des am 19. März 2015 erlassenen Vorbescheids die hier angefochtene Verfügung vom 21. Juli