Folglich bleibt es der Verwaltung verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand verfügungsweise zu befinden. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, in welchem sich die Verwaltung hat vernehmen lassen (vgl. auch Art. 53 Abs. ATSG e contrario). Nach dem Zeitpunkt der Vernehmlassung erlassene Verfügungen haben lediglich den Charakter eines einfachen Antrags an den Richter (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233 f., 109 V 234 E. 2 S. 236 f.; vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3, S. 10). Rechtsprechungsgemäss sind insbesondere nach Einreichung der Vernehmlassung pendente lite erlassene Verfügungen als nichtige Verfügungen zu betrachten (BGE 109 V 234 E. 2 S. 236 f.; vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3, S. 10).