2. 2.1 (…) Einer Beschwerde an das Versicherungsgericht kommt als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Demnach geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz über. Mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung damit mit anderen Worten die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (vgl. BGE 136 V 2 E. 2.5 S. 5, 130 V 138 E. 4.2 S. 143, 127 V 228 E. 2b/aa S. 231 f.). Folglich bleibt es der Verwaltung verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand verfügungsweise zu befinden.