Für eine solche Konstellation, wie sie auch beim Beschwerdeführer vorliegt, erweist sich die getroffene Regelung als sachlich nicht befriedigend im Sinne einer unechten Lücke (vgl. E. 5.2). Diese zu schliessen ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten, weshalb vorliegend das ausserordentliche Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann.