Ihre Anwendung kann im Einzelfall allerdings zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn anspruchsberechtigten Personen, die trotz bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf staatliche Leistungen verzichten, bei (unvorhergesehener) weiterer erheblicher Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der Einreichefrist für das ordentliche Verfahren die Inanspruchnahme von Prämienverbilligung im ausserordentlichen Verfahren versagt bleibt. Für eine solche Konstellation, wie sie auch beim Beschwerdeführer vorliegt, erweist sich die getroffene Regelung als sachlich nicht befriedigend im Sinne einer unechten Lücke (vgl. E. 5.2).