{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-02-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2015-549_2016-02-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2528", "Checksum": "a224087456bfbbf63216163778ce9b56"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2015.549"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 24.02.2016 VBE.2015.549"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Die Nichtigkeit einer Verfügung kann auch in einem späteren Verfahren noch festgestellt werden, selbst wenn dies nicht beantragt wurde."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:47", "Checksum": "cdcfb6f44ca2b652d920140faee14b27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 24.02.2016 VBE.2015.549\nRegeste:\nArt. 53 Abs. 3 ATSG \nDa einer Beschwerde an das Versicherungsgericht als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zukommt, bleibt es der Verwaltung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie sich hat vernehmen lassen, verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand zu verfügen. Die nach Litispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung ist daher nichtig. Die Nichtigkeit einer Verfügung kann auch in einem späteren Verfahren noch festgestellt werden, selbst wenn dies nicht beantragt wurde.\n\n2016 Sozialversicherungsrecht 85\n\nwerden können sollen (Botschaft betreffend den Bundesbeschluss\nüber die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die\nTeilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom\n21. September 1998 [BBI 1999 I 793, S. 845]; vgl. auch GEBHARD\nEUGSTER, Krankenversicherung, in: SBVR, Rz. 1396 f.; vor diesem\nHintergrund erfolgte auch die Regelung der Nachvergütung gemäss\n§ 16 Abs. 4 EG KVG). Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber den\nKantonen bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung erhebliche\nFreiheit zugestanden (vgl. E. 2.1; EUGSTER, SBVR, Rz. 1394).\n5.4.\nNach dem Gesagten lässt sich den Gesetzesbestimmungen zur\nin E. 5.1 gestellten Frage durch Auslegung eine Regelung entnehmen. Ihre Anwendung kann im Einzelfall allerdings zu einem\nstossenden Ergebnis führen, wenn anspruchsberechtigten Personen,\ndie trotz bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf staatliche\nLeistungen verzichten, bei (unvorhergesehener) weiterer erheblicher\nVerschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der\nEinreichefrist für das ordentliche Verfahren die Inanspruchnahme\nvon Prämienverbilligung im ausserordentlichen Verfahren versagt\nbleibt. Für eine solche Konstellation, wie sie auch beim Beschwerdeführer vorliegt, erweist sich die getroffene Regelung als sachlich\nnicht befriedigend im Sinne einer unechten Lücke (vgl. E. 5.2). Diese\nzu schliessen ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten, weshalb\nvorliegend das ausserordentliche Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann.\n\n12 Art. 53 Abs. 3 ATSG\nDa einer Beschwerde an das Versicherungsgericht als ordentliches\nRechtsmittel Devolutiveffekt zukommt, bleibt es der Verwaltung ab dem\nZeitpunkt, in welchem sie sich hat vernehmen lassen, verwehrt, über den\nhängigen Streitgegenstand zu verfügen. Die nach Litispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung ist daher nichtig. Die\n86 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\nNichtigkeit einer Verfügung kann auch in einem späteren Verfahren noch\nfestgestellt werden, selbst wenn dies nicht beantragt wurde.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 24. Februar\n2016, i.S. H.S. gegen SVA Aargau (VBE.2015.549).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1\n(…) Einer Beschwerde an das Versicherungsgericht kommt als\nordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Demnach geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz über. Mit der Rechtshängigkeit\nwird der Verwaltung damit mit anderen Worten die Herrschaft über\nden Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich\nentzogen (vgl. BGE 136 V 2 E. 2.5 S. 5, 130 V 138 E. 4.2 S. 143,\n127 V 228 E. 2b/aa S. 231 f.). Folglich bleibt es der Verwaltung verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand verfügungsweise zu\nbefinden. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, in welchem sich die Verwaltung hat vernehmen lassen (vgl. auch Art. 53 Abs. ATSG e\ncontrario). Nach dem Zeitpunkt der Vernehmlassung erlassene Verfügungen haben lediglich den Charakter eines einfachen Antrags an\nden Richter (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233 f., 109 V 234 E. 2\nS. 236 f.; vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3, S. 10). Rechtsprechungsgemäss sind insbesondere nach Einreichung der Vernehmlassung pendente lite erlassene Verfügungen als nichtige Verfügungen zu betrachten (BGE 109 V 234 E. 2 S. 236 f.; vgl. auch SVR 2005 EL\nNr. 3, S. 10).\n2.2.\n2.2.1.\nDer Beschwerdeführer hat vorliegend am 25. März 2015 gegen\ndie Verfügung vom 26. Februar 2015 Beschwerde erhoben. Das Verfahren wurde am Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer\n2016 Sozialversicherungsrecht 87\n\n"}