2016 Sozialversicherungsrecht 85 werden können sollen (Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. September 1998 [BBI 1999 I 793, S. 845]; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: SBVR, Rz. 1396 f.; vor diesem Hintergrund erfolgte auch die Regelung der Nachvergütung gemäss § 16 Abs. 4 EG KVG). Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber den Kantonen bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung erhebliche Freiheit zugestanden (vgl. E. 2.1; EUGSTER, SBVR, Rz. 1394). 5.4. Nach dem Gesagten lässt sich den Gesetzesbestimmungen zur in E. 5.1 gestellten Frage durch Auslegung eine Regelung entneh- men. Ihre Anwendung kann im Einzelfall allerdings zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn anspruchsberechtigten Personen, die trotz bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf staatliche Leistungen verzichten, bei (unvorhergesehener) weiterer erheblicher Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der Einreichefrist für das ordentliche Verfahren die Inanspruchnahme von Prämienverbilligung im ausserordentlichen Verfahren versagt bleibt. Für eine solche Konstellation, wie sie auch beim Beschwerde- führer vorliegt, erweist sich die getroffene Regelung als sachlich nicht befriedigend im Sinne einer unechten Lücke (vgl. E. 5.2). Diese zu schliessen ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten, weshalb vorliegend das ausserordentliche Verfahren nicht zur Anwendung ge- langen kann. 12 Art. 53 Abs. 3 ATSG Da einer Beschwerde an das Versicherungsgericht als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zukommt, bleibt es der Verwaltung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie sich hat vernehmen lassen, verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand zu verfügen. Die nach Litispendenz und Er- stattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung ist daher nichtig. Die 86 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 Nichtigkeit einer Verfügung kann auch in einem späteren Verfahren noch festgestellt werden, selbst wenn dies nicht beantragt wurde. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 24. Februar 2016, i.S. H.S. gegen SVA Aargau (VBE.2015.549). Aus den Erwägungen 2. 2.1 (…) Einer Beschwerde an das Versicherungsgericht kommt als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Demnach geht die Zu- ständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grund- sätzlich auf die Beschwerdeinstanz über. Mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung damit mit anderen Worten die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächli- chen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (vgl. BGE 136 V 2 E. 2.5 S. 5, 130 V 138 E. 4.2 S. 143, 127 V 228 E. 2b/aa S. 231 f.). Folglich bleibt es der Verwaltung ver- wehrt, über den hängigen Streitgegenstand verfügungsweise zu befinden. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, in welchem sich die Verwal- tung hat vernehmen lassen (vgl. auch Art. 53 Abs. ATSG e contrario). Nach dem Zeitpunkt der Vernehmlassung erlassene Verfü- gungen haben lediglich den Charakter eines einfachen Antrags an den Richter (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233 f., 109 V 234 E. 2 S. 236 f.; vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3, S. 10). Rechtsprechungsge- mäss sind insbesondere nach Einreichung der Vernehmlassung pen- dente lite erlassene Verfügungen als nichtige Verfügungen zu be- trachten (BGE 109 V 234 E. 2 S. 236 f.; vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3, S. 10). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer hat vorliegend am 25. März 2015 gegen die Verfügung vom 26. Februar 2015 Beschwerde erhoben. Das Ver- fahren wurde am Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer 2016 Sozialversicherungsrecht 87 VBE.2015.200 erfasst. Die Beschwerdegegnerin erstattete ihre Ver- nehmlassung in diesem Beschwerdeverfahren am 6. Mai 2015. Strei- tig war unter anderem, ob es der Beschwerdegegnerin erlaubt gewe- sen war, die Verfügung vom 26. Februar 2015 durch den Vorbescheid vom 12. März 2015 (dieser wiederum ersetzt durch Vorbescheid vom 19. März 2015) zu ersetzen. 2.2.2. Nach Erstattung ihrer Vernehmlassung im Verfahren VBE.2015.200 und vor dessen Abschluss erliess die Beschwerdegeg- nerin auf Grundlage des am 19. März 2015 erlassenen Vorbescheids die hier angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2015. Diese nach Li- tispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung verstösst gegen die vorerwähnten Grundsätze (vgl. E. 2.1.) und ist daher nichtig. Dies muss umso mehr gelten, als im Beschwer- deverfahren VBE.2015.200 gerade die Zulässigkeit des Ersatzes der Verfügung vom 26. Februar 2015 durch den Vorbescheid vom 12. März 2015 streitig war und die Beschwerdegegnerin daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine gesicherte Kenntnis über das Schicksal der Verfügung vom 26. Februar 2015 hatte. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, es liege ein bloss minder offensicht- licher Mangel vor, der die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Juli 2015 nicht rechtfertigen würde. Vielmehr war die Be- schwerdegegnerin offenkundig nicht berechtigt, die fragliche Verfü- gung zu erlassen, worüber sie sich indes bewusst hinwegsetzte. Da- mit verbleibt einzig der Schluss auf deren Nichtigkeit, zumal es sich nicht um eine Frage der Prozessökonomie handelt (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 289/03 vom 17. Februar 2006 E. 2.2). 2.2.3. Dass mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2015.200 vom 26. August 2015 die Nichtigkeit der beschwerdegegnerischen Verfü- gung vom 21. Juli 2015 nicht bereits festgestellt wurde, ist darauf zu- rückzuführen, dass diese dem Versicherungsgericht zum Urteilszeit- punkt nicht vorlag. Indes ist die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, 88 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1096). Die erst im jetzt hängigen Beschwerdeverfahren VBE.2015.549 zu Tage tretende Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Juli 2015 ist daher entsprechend festzustellen, auch wenn dies nicht beantragt wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 4/00 vom 29. März 2001 E. 1 und dessen Dispositiv-Ziff. II). Das Beschwerdeverfahren selbst ist zufolge Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung als gegen- standslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 13 Art. 43 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG Bei der Sistierung einer Invalidenrente infolge Doppelanspruches auf ein IV-Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen handelt es sich nicht um eine Zwischen- sondern um eine Endverfügung. Die Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sind daher unbeachtlich. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 14. Dez- ember 2016, i.S. D.N. gegen SVA Aargau (VBE.2016.406). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Nach Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG werden Invalidenrenten wäh- rend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt, weitergewährt. Zusätzlich zur Rente wird das Invalidentaggeld nach Art. 22 ff. IVG ausgerichtet, welches jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt wird (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Nach Ende des dritten dem Massnahmenbeginn folgenden vollen Kalendermo-