In diesem Sinne ist der Anspruch auf eine Standheizung zu verneinen. 4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten des automatischen Getriebes von EUR 2'150.00 vollumfänglich und nicht bloss teilweise im Umfang von Fr. 1'300.00 zu übernehmen hat. Ein Anspruch auf die Lederausstattung "Lugano" 62 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 und die Standheizung besteht demgegenüber nicht. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2015 entsprechend anzupassen.