Im Übrigen wird der Beschwerdeführer bei Fällen schwerer Vereisung in der Regel ohnehin auf Dritthilfe angewiesen sein, weil im Sinne der Betriebssicherheit auch die Scheinwerfer und Lichter des Fahrzeugs sowie bei Schneefall dessen Dach freigeräumt werden müssen (vgl. Art. 29 und 41 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]), was auch durch eine Standheizung nicht zu bewerkstelligen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 6.2.2). In diesem Sinne ist der Anspruch auf eine Standheizung zu verneinen.