Angesichts des ausgesprochenen Ausnahmecharakters von schweren Vereisungen ist es dem Beschwerdeführer vielmehr zumutbar, den leicht erhöhten Aufwand durch die Benutzung der Standardheizung in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 6.1 und 6.2.2; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 829/05 vom 16. August 2006 E. 3.4 in fine). Im Übrigen wird der Beschwerdeführer bei Fällen schwerer Vereisung in der Regel ohnehin auf Dritthilfe angewiesen sein, weil im Sinne der Betriebssicherheit auch die Scheinwerfer und Lichter des Fahrzeugs sowie bei Schneefall dessen Dach freigeräumt werden müssen (vgl. Art.