Vorliegend verhält es sich nicht anders. Zwar verfügt der Beschwerdeführer weder an seinem Wohn- noch an seinem Arbeitsort über einen geschützten Parkplatz. Indes ist auf Grund der geographischen Lage der beiden Orte im Sinne erwähnter Rechtsprechung auch nicht mit einem häufigen Auftreten dieser Problematik zu rechnen. Angesichts des ausgesprochenen Ausnahmecharakters von schweren Vereisungen ist es dem Beschwerdeführer vielmehr zumutbar, den leicht erhöhten Aufwand durch die Benutzung der Standardheizung in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 6.1 und 6.2.2;